Ärztliche Schweigepflichtsentbindung für Patientendaten | Advogarant

Die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht: Wie erfolgt sie?

Der Patient kann seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Für die sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung ist die Schriftform nicht zwingend notwendig, kann aber im Zweifelsfall ratsam sein.

Die formalen Kriterien bei der Schweigepflichtsentbindung: Einschränkungen und Auflagen

Die (schriftliche) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann unter anderem durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung geschehen. Bei einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann ein Dritter (der Bevollmächtigte) Informationen vom Arzt erhalten, die sonst der Schweigepflicht unterliegen würden.

Ausnahmsweise kann aber auch eine Situation vorliegen, in der eine Schweigepflichtentbindung vorausgesetzt werden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Notarzt das bewusstlose Opfer einer Straftat versorgt und die Polizei verständigt.

Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht

Doch auch bei der generell gültigen Verschwiegenheitspflicht kann es zu Ausnahmen kommen. Man denke beispielsweise an Situationen, in denen eine potenzielle Selbstmordgefahr oder ein Risiko für Dritte bestehen. Oder das Eigenwohl auf eine Art gefährdet ist, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufheben kann.

Schweigepflichtsentbindung zugunsten eines “höherwertigen Rechtsguts”

Im § 34 StGB gibt es den „rechtfertigenden Notstand“. Hiernach kann beispielsweise die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn dadurch „ein höherwertiges Rechtsgut“ geschützt werden soll. Das kann die Abwendung einer Gefährdung betreffen, beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass Kinder misshandelt werden. Diese Straffreiheit stellt jedoch keine direkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dar. Sie bedeutet lediglich, dass der Verstoß nicht bestraft wird, wenn er durch bestimmte Umstände gerechtfertigt war.

Keine Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht für Ehepartner

Häufig fragen sich Ehepaare, ob die Ehe einer Schweigepflichtsentbindung für den Arzt gleichkommt. Eine solche Situation ergibt sich etwa dann, wenn der Ehepartner einen Unfall erleidet und der andere Ehepartner Näheres über den Zustand wissen möchte.

Diese Frage muss jedoch verneint werden. Im Gegensatz zur landläufigen Annahme bedeutet eine Ehe nicht automatisch Schweigepflichtsentbindung in solchen Situationen. Der Patient kann jedoch den Arzt von der Schwei­gepflicht entbinden, so dass dieser dem Ehepartner Auskunft geben darf. Diese Schweigepflichtsentbindung kann entweder ausdrück­lich geschehen oder vorausgesetzt werden.

Wenn jemand derart schwer verletzt ist, dass er zu einer Äußerung nicht fähig ist, muss der mutmaßliche Wille des Patienten erforscht werden. Wichtig ist die Frage, ob der Patient es gewollt hätte, dass sein Ehepartner oder andere Angehörige von seinem Gesundheitszustand erfahren. Davon ist in der Regel auszugehen. Ideal ist es, für solche Fälle vorzusorgen, nämlich mit einer Patientenverfügung oder mit einer Vorsorgevoll­macht.

Auskunftspflicht vs. Schweigepflicht

Ungeachtet der Schweigepflicht, trifft den Arzt unter Umständen auch die Pflicht, Auskunft zu erteilen.

  • Die Offenbarungspflichten oder auch Zeugnisverweigerungsrechte sind in besonderen Bestimmungen geregelt. Zu erwähnen wäre hier das Verweigerungsrecht in Straf- oder Zivilprozessen (§ 383 ZPO, § 53 StPO). Eine Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten ergibt sich aus § 138 StGB. Hiernach hat der Arzt seine Schweigepflicht zu brechen, wenn die Straftat anders nicht verhindert werden kann (Sonderfall: § 139 Abs. 3 StGB).

Bestraft wird der Arzt unter Umständen nicht, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, den potenziellen Täter von der Tat abzuhalten.

  • Ferner haben Eltern bis zum 14. Lebensjahr ihrer Kinder Anspruch auf ärztliche Auskunft. Das ergibt sich aus dem Erziehungsrecht der Eltern (BGB).
  • Zu guter Letzt wird die Schweigepflicht durch das Infektionsschutzgesetz und das Geschlechtskrankheitengesetz begrenzt.

Welche Konsequenzen bei Verstoß gegen Schweigepflicht?

Der Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbewehrt. Geregelt ist der Tatbestand in § 203 StGB. Hiernach droht beispielsweise einem Arzt, der ein fremdes Geheimnis offenbart, ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Schweigepflicht gilt sogar über den Tod des Patienten hinaus. In manchen Fällen kann es auch zu einem Verbot der Berufsausübung, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kommen. Auch das Sozialgesetzbuch (SGB X) enthält Bestimmungen zum Datenschutz.

Die Schweigepflicht in der Pflege

Auch Pflegepersonal unterliegt der Schweigepflicht. Sie ergibt sich aus strafrechtlichen, datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Doch auch die Berufsethik verlangt eine besondere Verschwiegenheit und damit Wahrung der Privatsphäre, Selbstbestimmung und Würde der zu pflegenden Person.

Der Pfleger hat Daten wie Name, Krankheitsverlauf, Religionszugehörigkeit, Vermögen oder sonstige private oder berufliche Belange des zu Pflegenden geheim zu halten. Dazu gehört auch, dass er die Erhebung und Speicherung der Daten auf das Nötigste beschränkt und so aufbewahrt, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.